Ausbildungsklasse T
- Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)
Die Gültigkeit des Führerscheins der Klasse T wird auf 15 Jahre befristet und kann mit einem erneuten Antrag ohne erneute Fahrerlaubnisprüfung verlängert werden.
Die Führerscheinklasse T schließt die Führerscheinklassen AM und L ein.
Mindestalter: 16 Jahre - Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen erst ab dem vollendeten 18. Lebensjahr geführt werden
Theoretische Ausbildung
12 Unterrichte á 90 Minuten Grundstoff
6 bei einer bereits vorhanden Fahrerlaubnisklasse
6 Unterrichte á 90 Minuten klassenspezifischer Stoff
Praktische Ausbildung
Es sind keine besonderen Ausbildungsfahrten (Sonderfahrten vorgeschrieben
Die Anzahl der Stadtfahrstunden hänge vom individuellen Lernfortschritt ab
Land- und forstwirtschaftliche Zwecke gemäß Fahrerlaubnisverordnung (FeV):
- Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege
- Park, Garten, Böschungs- und Friedhofspflege
- Landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten
- Betrieb land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung
- Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen
- Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummer 1 bis 5 eingesetzt werden
- Winterdienst
PS: Das Mitführen von Feuerwehranhängern durch Inhaber der Klasse T ist kein land- und forstwirtschaftlicher Zweck im Sinne der Fahrerlaubnisverordnung (FeV)